Alle Antworten auf die meistgestellten Fragen, z. B. was ein duales System ist, warum Ihre Verpackung zu lizenzieren ist und was Inverkehrbringer sonst noch so zu beachten haben, finden Sie hier. Das duale System stellt sich vor!
Jedes Unternehmen, das systembeteiligungspflichtige Verpackungen (erstmals) gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss deren unentgeltliche Rücknahme nach Gebrauch durch Beteiligung am dualen System gewährleisten. In Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller wird die Rücknahme und Entsorgung bzw. Wiederverwertung gebrauchter Verpackungen dann von den dualen Systemen übernommen.
Im Auftrag von Industrie und Handel besteht die Aufgabe eines dualen Systems darin, die bundesweite Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu organisieren und die Erfüllung der Recyclingziele gesetzeskonform zu dokumentieren. Hintergrund ist die im Verpackungsgesetz verankerte Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihre Verpackungen sowie die daraus folgende Regelung umfassender Rücknahme-, Verwertungs- und Pfandpflichten.
In Deutschland gibt es insgesamt elf duale Systeme. BellandVision hat von den zuständigen Behörden für ihr duales System BellandDual eine bundesweite Feststellung und organisiert gemäß Verpackungsgesetz flächendeckend die Getrenntsammlung gebrauchter Verpackungen bei privaten Endverbrauchern. BellandDual ist das größte duale System in Deutschland. Mit einem bundesweiten Entsorgungsnetz übernimmt BellandDual die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Verpflichtungen für Hersteller und Vertreiber.
Verpackung ist nicht gleich Verpackung. Doch jede Verpackung, die nach Gebrauch als Abfall bei privaten Endverbraucher*innen oder den vergleichbaren Anfallstellen anfällt, muss an einem dualen System beteiligt werden. Dazu zählen die folgenden Verpackungsarten:
▶ Verkaufsverpackungen werden typischerweise als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten und dienen dazu, Waren beim Verkauf zu schützen und sicher an Verbraucher*innen zu übergeben (z. B. Shampooflaschen, Konservendosen etc.). Sie enthalten zudem alle wichtigen Angaben zum Inhalt und sollen – je nach Gestaltung – zum Kauf anregen. Da diese Verpackungen typischerweise bei den privaten Haushalten als Abfall anfallen, müssen sie an einem dualen System beteiligt werden.
▶ Umverpackungen sind nach Definition Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (z. B. Schrumpffolie zur Bündelung von Mineralwasserflaschen oder kleinen Getränkekartons).
▶ Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst in der Verkaufsstelle befüllt werden – also zur Übergabe von Waren dienen (z. B. Brötchentüten, Tüten für Obst und Gemüse, Pizzakartons, Coffee-to-go-Becher, Take-Away-Boxen). Lizenzpflichtig bzw. systembeteiligungspflichtig ist grundsätzlich z. B. der Einzelhändler, Bäcker, Metzger oder Imbissbetreiber, der die leeren Verpackungen einkauft und zur Befüllung vorhält. Serviceverpackungen sind allerdings die einzige Verpackungsart, die vorlizenziert werden kann. Bei vorlizenzierten Serviceverpackungen kann der „Befüller“ von seinem Vorlieferanten verlangen, dass er ihm nachweist, dass er die Verpackungen bereits lizenziert hat.
▶Versandverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (z. B. Karton, in dem Online-Versandhändler Waren an Endkund*innen verschickt). Versandverpackungen gelten ausdrücklich als Verkaufsverpackungen und sind damit systembeteiligungspflichtig, wenn sie typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Sie sind sich immer noch nicht sicher, ob Ihre Verpackungen beteiligungspflichtig sind? Dann kann Ihnen der Schnell-Check der Zentralen Stelle Hilfestellung geben.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Von der Beteiligungspflicht ausgenommen sind Verkaufsverpackungen…
▶ für bestimmte schadstoffhaltige Füllgüter,
▶ deren Beteiligung wegen Systemunverträglichkeit untersagt worden ist,
▶ die im gewerblichen Bereich anfallen (z.B. Produktionsabfälle),
▶ die exportiert werden und deshalb nicht in Deutschland an Endverbraucher abgegeben werden
▶ sowie pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und
▶ Mehrwegverpackungen.
Ja. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Verpackung bereits nachweislich an einem System beteiligt wurde.
Gebrauchte Verpackungen können nur dann recycelt werden, wenn Endverbraucher*innen ihre gebrauchten Verpackungen getrennt von Restmüll sammeln. Dazu stehen deutschen Privathaushalten die „kostenlosen“ Entsorgungsmöglichkeiten über die Papiertonne, den Gelben Sack bzw. die Gelbe Tonne sowie öffentliche Altglas-Container zur Verfügung.
Für die Herstellung von Verpackungen werden wertvolle Rohstoffe benötigt: Kunststoff-Verpackungen bestehen meist aus Rohöl; Pappkartons werden aus Holzfasern gefertigt; Behälterglas aus Quarzsand. Um diese Ressourcen möglichst oft zu nutzen und damit unsere Umwelt zu schützen, gibt das Verpackungsgesetz in Deutschland Recyclingquoten für unterschiedliche Materialien vor. Aufgabe der dualen Systeme ist es, gebrauchte Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern zu Hause zu sammeln, zu sortieren und sie anschließend bestmöglich wiederzuverwerten. Übergeordnetes Ziel dabei ist es, Wertstoffkreisläufe zu schließen, um keine neuen Ressourcen für die Produktion von Verpackungen oder Produkten zu verbrauchen.
Detaillierte Informationen zum Recycling von Glas, Papier, Kunststoff und Metallen haben wir hier für Sie zusammengefasst: Infos zu Recycling-Kreisläufen von BellandVision.
In § 16 Abs. 2 des Verpackungsgesetzes sind für systembeteiligungspflichtige Verpackungen folgende Verwertungsanforderungen (Durchschnitt/Jahr) – auch Recyclingquoten genannt – vorgesehen:
Unabhängig von den fraktionsspezifischen Recyclingvorgaben müssen zusätzlich 50 % der gesamten Sammelmenge von Leichtverpackungen (LVP) in Gelben Säcken/Gelben Tonnen inklusive Müll und Fehlwürfen werkstofflich verwertet werden, damit im besten Fall aus einer gebrauchten Verpackung wieder eine neue Verpackung entstehen kann.
Der bereits hohe und weiter ansteigende Restmüllanteil in den Gelben Säcken sowie in den Gelben Tonnen beeinträchtigt generell das Recycling der Fraktionen, erschwert aber insbesondere die Erreichung der 50 %-Recyclingquote für die gesamte Erfassungsmenge LVP. Hinzu kommt, dass durch die Entscheidungsspielräume der Kommunen über die Art der Sammelbehältnisse deutlich mehr Gelbe Tonnen zum Einsatz kommen und Gelbe Säcke substituiert werden, mit allen Nachteilen der zunehmenden Vermüllung. Weiterhin ist festzustellen, dass bei Einführung der verursachergerechten bzw. gewichtsabhängigen Restmüllabrechnung (dem sog. Ident-System) die Behältnisse für die Verpackungsentsorgung verstärkt für die Restmüllentsorgung zweckentfremdet werden und damit die „50 %-Quote“ stark gefährdet wird.
Hersteller, Händler (online und stationär) sowie Importeure, die in Deutschland Ware erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, deren Verpackungen gleichzeitig beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen zusätzlich zur Registrierung bei der Zentralen Stelle einen Beteiligungsvertrag mit einem dualen System abschließen. Darin geben sie u.a. an, welche Mengen an Verpackungen sie in dem Jahr, für das der Vertrag geschlossen wird, voraussichtlich auf den Markt bringen werden. Welche Menge pro Fraktion tatsächlich in Verkehr gebracht wird, muss monatlich, quartalsweise oder jährlich an das duale System gemeldet werden. Für diese Mengen sind die dualen Kosten (Lizenzentgelte) für die Erfassung beim privaten Endverbraucher, die Sortierung und die Verwertung zu leisten. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Verpackungen bei einem dualen System beteiligt.
Die sogenannten Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungsabfälle zu gewährleisten. Dazu müssen sich die Unternehmen an einem dualen System beteiligen und ein Beteiligungsentgelt entrichten. Mit diesem Entgelt finanzieren die dualen Systeme die bundesweite Erfassung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verpackungen.
Ziel der gesetzlichen Vorgaben durch das Verpackungsgesetz ist es, das Recycling von Verpackungen in Deutschland kontinuierlich zu verbessern, somit wertvolle Rohstoffe zu sparen und den Ausstoß an klimaschädlichen CO2-Gasen zu reduzieren. Der Gesetzgeber nimmt deshalb die Inverkehrbringer von Verpackungen in die Pflicht, ihre (auf dem deutschen Markt) in Verkehr gebrachten Verpackungen zu lizenzieren und somit die Kosten für die Erfassung, Sortierung und Verwertung der Abfälle zu tragen.
Hinsichtlich der Verwertung gibt das VerpackG sogenannte Recyclingquoten für die unterschiedlichen Verpackungsmaterialien vor. Damit werden sowohl die dualen Systeme als auch die Hersteller dazu angehalten, gemeinsam das Verpackungsrecycling zu optimieren. Ab 2025 gibt das VerpackG außerdem den Wiedereinsatz von Recyclingmaterialien vor. So müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen ab 1. Januar 2025 zu jeweils mindestens 25 Masseprozent aus Rezyklaten bestehen. Die Pflicht zum Einsatz von Rezyklat in Einwegkunststoffgetränkeflaschen wird ab 2030 dahingehend erweitert, das sie – unabhängig vom Kunststoff – zu mindestens 30 Masseprozent aus Rezyklat bestehen müssen.
Neu ist die Systembeteiligungspflicht für Hersteller, Händler und Importeure allerdings nicht. Auch nach der vor 2019 geltenden Verpackungsverordnung mussten Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, am dualen System beteiligt werden. Einziger Unterschied: Durch das Verpackungsgesetz wurde die Zentrale Stelle als Kontrollbehörde geschaffen, die die Aktivitäten sämtlicher Marktakteure bis ins Detail kontrolliert und bei der sich jeder Hersteller zusätzlich zur Systembeteiligung registrieren muss.
Die Beteiligung am dualen System BellandDual funktioniert in drei einfachen Schritten:
1. Sie registrieren sich online bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID). Bitte beachten Sie, dass sich ab 1. Juli 2022 sämtliche Hersteller, die verpackte Waren in Deutschland auf den Markt bringen, – unabhängig davon, ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – bei der Zentralen Stelle registrieren müssen.
2. Sie beteiligen Ihre Verpackungen am dualen System BellandDual. Dazu nutzen Sie ganz bequem unseren Online-Lizenzrechner: Mit wenigen Klicks ermitteln Sie Ihre Lizenzkosten erst einmal ganz unverbindlich – und können Ihre Verpackungen anschließend ganz einfach lizenzieren.
3. Die Mengenangaben zu den von Ihnen im vergangenen Kalenderjahr tatsächlich auf den Markt gebrachten Verpackungen müssen Sie sowohl an uns wie auch an die Zentrale Stelle jahres-, quartals- oder monatsweise melden. Bei Fragen zur Datenmengenmeldung unterstützen wir Sie gerne. Überschreiten Sie bestimmte Bagatellgrenzen, müssen Sie zudem eine durch eine*n neutrale*n Sachverständige*n geprüfte Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle abgeben.
Erstinverkehrbringer müssen ihre Verpackungen lizenzieren, bevor diese in Verkehr gebracht werden. Dabei gibt es keine Untergrenze: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, muss diese bereits ab dem „ersten Gramm“ bzw. ab der ersten Verpackung an einem dualen System beteiligen. Finden Sie über den Schnell-Check der Zentralen Stelle schnell und einfach heraus, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.
Nein, jede Verpackung, die gewerbsmäßig auf den Markt gebracht wird und typischerweise in Privathaushalten als Abfall anfällt, muss lizenziert werden. Das bedeutet: Jeder Inverkehrbringer muss seine Verpackung ab dem „ersten Gramm“ bzw. ab der ersten Verpackung lizenzieren. Eine Bagatellgrenze gibt es nur für die Pflicht zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung.
Die Höhe des Lizenzentgelts hängt von der Verpackungsmenge und dem Verpackungsmaterial ab. Mit unserem Online-Lizenzrechner können Sie Ihre Lizenzkosten einfach und unverbindlich kalkulieren – und bei Bedarf die Lizenzierung mit nur wenigen Klicks erledigen: Zum Lizenzrechner.
Die korrekte Eingruppierung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ist wichtig, weil für die unterschiedlichen Verpackungsmaterialien verschiedene Recyclingquoten erreicht werden müssen. Melden Sie Ihre Verpackungsmengen in der falschen Fraktion, gelten sie als nicht beteiligt. Deshalb sind alle Hersteller (Erstinverkehrbringer) gesetzlich zur ordnungsgemäßen Meldung der Mengen je Material an ihr duales System und die Zentrale Stelle verpflichtet.
Um mögliche Sanktionen für fehlerhafte Systembeteiligungen zu vermeiden, haben wir Ihnen als Hilfestellung ein Merkblatt erstellt.
Für die Ermittlung des Verpackungsgewichts sind die folgenden 4 Schritte notwendig:
1. Schritt: Einordnung der Verpackung als systembeteiligungspflichtig gem. Verpackungsgesetz (§§ 3, 7 VerpackG). Dem Verpackungsgesetz zufolge sind alle Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, bei einem dualen System zu beteiligen. Finden Sie mit nur wenigen Fragen heraus, ob Ihre Verpackung systembeteiligungspflichtig ist: Zum Schnell-Check der Zentralen Stelle.
2. Schritt: Verpackungen restentleeren. Sollten keine Verpackungsrohlinge für die Verwiegung zur Verfügung stehen, müssen die befüllten Verpackungen durch Quetschen, Ausleeren oder Ausspülen restentleert werden.
3. Schritt: Zerlegung und Zuordnung der einzelnen Verpackungskomponenten. Um die Verpackungskomponenten den entsprechenden Materialfraktionen zuordnen zu können, muss die Verpackung in die einzelnen Verpackungskomponenten zerlegt werden. In diesem Zusammenhang gilt die Faustregel: Können die einzelnen Komponenten händisch getrennt werden, sind diese den einzelnen Materialfraktionen zuzuordnen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen Verbund. Dies kann durch die 95/5-Regel noch einmal überprüft werden. Weisen einzelne Verpackungskomponenten einen Gewichtsanteil <5 % auf, sind sie der Hauptfraktion zuzuordnen (bspw. das Etikett einer Glasflasche). Ist dies nicht der Fall, müssen sie wie die Hauptfraktion(en) behandelt und den entsprechenden Materialfraktionen zugeordnet werden. Als Hilfestellung steht Ihnen unser Merkblatt zur korrekten Eingruppierung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zur Verfügung.
4. Schritt: Bestimmung des Gewichts der einzelnen Verpackungskomponenten. Sobald Sie die Verpackung in die einzelnen Komponenten zerlegt und der richtigen Fraktion zugeordnet haben, müssen die einzelnen Komponenten gewogen und mit der Anzahl verkaufter Einheiten multipliziert werden. Dazu steht Ihnen unser Leitfaden zur Verpackungsverwiegung zur Verfügung: Infos zur Verpackungsverwiegung
Entscheidend ist, mit welchen Herstellerangaben die Verpackung gekennzeichnet ist. Ist eine Verpackung…
…ausschließlich mit dem Namen und der Marke des Produzenten/Abfüller gekennzeichnet, dann handelt es sich um eine sog. "Industriemarke" und der Produzent/Abfüller ist systembeteiligungspflichtiger Inverkehrbringer.
…mit der dem Handel gehörenden Marke und dem Namen des Produzenten/Abfüller gekennzeichnet, dann handelt es sich um eine sog. „unechte Eigenmarke“ und der Produzent/Abfüller ist systembeteiligungspflichtiger Inverkehrbringer.
…ausschließlich mit der Marke und dem Namen des Handels gekennzeichnet, handelt es sich um eine sog. "Eigenmarke"und der Handel ist systembeteiligungspflichtiger Inverkehrbringer.
Sie sind sich immer noch nicht sicher, ob Ihre Verpackung systembeteiligungspflichtig ist? Mit dem Schnell-Check der Zentralen Stelle finden Sie es mit nur wenigen Fragen schnell und einfach heraus.
Nein. Alle Verpackungen, die nachweislich in den Export gehen, müssen nicht an einem dualen System in Deutschland beteiligt werden, weil sie nicht in Deutschland als Abfall anfallen.
Ja, importierte Verpackungen bzw. verpackte Produkte, die beim Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen, sind in Deutschland bei einem dualen System zu beteiligen.
Bei Importen ist entscheidend, wer die Verpackungen in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt, also zum Zeitpunkt des Grenzübertritts verantwortlich für die Ware ist und damit als systembeteiligungspflichtiger Hersteller gilt. Dabei sind für die Praxis hauptsächlich zwei Fälle relevant, die wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchten. Verantwortlich für den Grenzübergang ist:
▶ Der im Ausland ansässige Produzent/Exporteur (Lieferung frei Haus): In diesem Fall gilt der im Ausland ansässige Produzent/Exporteur als Hersteller und ist Systembeteiligungspflichtiger.
▶ Der Importeur, der Ware im Ausland beschafft (Kauf ab Werk): In diesem Fall gilt der Importeur (das kann auch der Handel oder eine Vertriebsgesellschaft des im Ausland ansässigen Produzenten sein) als Hersteller und ist Systembeteiligungspflichtiger
Weitere Informationen zu den Pflichten nach VerpackG finden Sie unter den Infos für Importeure.
Online-Händler müssen beachten, dass neben Verkaufsverpackungen auch Versandverpackungen (inkl. Füllmaterial) systembeteiligungspflichtig sind. Ein Online-Händler gilt also spätestens dann als systembeteiligungspflichtiger Hersteller nach § 7 VerpackG, wenn er Waren mit Versandverpackungen (z.B. in einem Versandkarton oder Versandbeutel) an private Endverbraucher in Deutschland verschickt.
Als Ausnahme gilt, wenn Online-Händler einen Dropshippingdienstleister beauftragen und dadurch keinen physischen Kontakt zur Ware haben: In diesem Fall muss der E-Commerce-Händler die Verpackungen nur lizenzieren, wenn ausschließlich er in den Herstellerangaben genannt wird. Enthalten die Herstellerangaben auch den Namen des Dropshippingdienstleisters, so ist dieser auch für die Verpackungslizenzierung zuständig.
Alles Wissenswerte zur Systembeteiligung für Online-Händler finden Sie hier: Infos für Online-Händler