Verpackung bleibt Verpackung – egal wie groß ein Unternehmen ist, das verpackte Waren an private Endverbraucher*innen oder vergleichbare Anfallstellen weitergibt. Das VerpackG nimmt auch Kleinunternehmer*innen in die Pflicht und sieht keine Kleinstmengenregelung bzw. Untergrenzen vor – alle Erstinverkehrbringer müssen ihre Um-, Verkaufs- und Versandverpackungen ab dem ersten Gramm lizenzieren.
Klartext: Auch Kleinunternehmer*innen sind dazu verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren, ihre Verpackungsmengen am dualen System zu beteiligen und die Mengen bei beiden zu melden.
Mit BellandDual ist das schnell erledigt: In nur wenigen Klicks ermitteln Sie mit unserem unverbindlichen Lizenzrechner Ihr Beteiligungsentgelt – und entscheiden anschließend, ob Sie die Lizenzierung Ihrer Verpackungen gemäß VerpackG direkt abschließen.
► Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen: Als Kleinunternehmer*in haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit die Systembeteiligungspflicht für Ihre Serviceverpackungen an Ihren Vorvertreiber zu delegieren. Ab dem 1. Juli 2022 neu hingegen ist, dass sich unabhängig von der Systembeteiligungspflicht alle Letztvertreiber bei der Zentralen Stelle registrieren müssen.
► E-Commerce: Elektronische Marktplätze dürfen ab dem 1. Juli 2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nicht mehr ermöglichen, wenn sich deren Hersteller nicht an einem dualen System beteiligt haben und nicht im Verpackungsregister der Zentralen Stelle eingetragen sind.
► Angebot von Mehrwegalternativen: Für Letztvertreiber/Befüller von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Einweggetränkebechern (z.B. Restaurant, Café, Bistro) besteht ab 1. Januar 2023 die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternativen für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher. Von dieser Regelung ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche bis 80 m² und maximal fünf Mitarbeitern (z. B. Imbisse, Spätkauf-Läden, Kioske, aber keine Filialen). Diese müssen keine Mehrwegalternativen anbieten, sondern können stattdessen ihren Kunden auch anbieten, die von diesen mitgebrachten Behältnissen zu befüllen, sofern dies gewünscht wird.
Grundsätzlich gilt, die Rechtspflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung folgt der Pflicht zur beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Ist also ein Unternehmen zur Beteiligung von Verpackungen verpflichtet und überschreitet es dabei die unten aufgeführten Mengenschwellen im Kalenderjahr, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung:
▶ Glas: ≥ 80 Tonnen/Jahr, oder
▶ Papier, Pappe oder Karton: ≥ 50 Tonnen/Jahr
▶ Leichtverpackungen: ≥ 30 Tonnen/Jahr
Unterhalb dieser sog. "Bagatellgrenzen" sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der zuständigen Landesbehörde abzugeben.
Die einfache Lösung: BellandDual. Mit unserem unverbindlichen Lizenzrechner ermitteln Sie schnell und einfach die Lizenzgebühr für Ihre Verpackungen und erfüllen mit nur wenigen Klicks Ihre Pflichten nach VerpackG als Kleinunternehmer*in! Das sind Ihre nächsten Schritte::
Auf www.verpackungsregister.org finden Sie heraus, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind.
Besteht eine Systembeteiligungspflicht, registrieren Sie sich online bei der ZSVR.
Mit unserem Lizenzrechner oder nach telefonischer Beratung beteiligen Sie Ihre Verpackungen schnell und einfach am größten dualen System Deutschlands.
Melden Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen an die Zentrale Stelle und an uns als Ihr duales System.
Werden die Bagatellgrenzen überschritten, reichen Sie zudem eine Vollständigkeitserklärung ein – hierbei beraten wir Sie gerne!
Noch Fragen offen? Alle Antworten von A wie Abgabe der Vollständigkeitserklärung bis Z wie Zentrale Stelle finden Sie in unseren FAQs. Oder startklar zur Verpackungslizenzierung? Dann gleich ganz einfach online lizenzieren.