Neben der Pflicht zur Registrierung und Datenmeldung an die Zentrale Stelle müssen Hersteller, stationäre und Versand-Händler sowie Importeure verpackter Waren (sog. Erstinverkehrbringer) gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG) Ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen (landläufig auch als Verpackungslizenzierung bekannt). Hierfür müssen Sie als Erstinverkehrbringer lediglich einen Vertrag mit uns abschließen und uns jeweils Ihre auf den Markt gebrachten Verpackungsmengen nach Materialart melden.
Wir berechnen auf dieser Basis Ihr Beteiligungsentgelt – also die Kosten, die für die Sammlung, Sortierung und Verwertung Ihrer Verpackungen anfallen.
Als Erstinverkehrbringer gilt, wer Produkte verpackt, selbst verkauft und/oder über den Handel verkauft sowie namentlich auf der Verpackung genannt ist. Unternehmen, die Waren nach Deutschland importieren und bei Grenzübertritt Eigentümer sind, gelten ebenfalls als Erstinverkehrbringer.
Für den Fall, dass Sie unsicher sind, ob Sie Ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen müssen, kann Ihnen der Schnell-Check der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie der Katalog systembeteiligspflichtiger Verpackungen Aufschluss geben.
Als größtes duales System in Deutschland organisiert auch BellandVision im Auftrag von Industrie und Handel die flächendeckende Sammlung gebrauchter und restentleerter Verpackungen bei privaten Endverbraucher*innen und kümmert sich – wie vom Verpackungsgesetz vorgeschrieben – um deren Sortierung und Verwertung. Selbstverständlich dokumentiert BellandDual, das duale System von BellandVision, gesetzeskonform alle Prozesse wie vom Gesetzgeber verlangt und erstellt jährlich einen von Sachverständigen geprüften Mengenstromnachweis, der bei der Zentralen Stelle eingereicht und von ihr als öffentliche Kontrollbehörde gemäß Verpackungsgesetz geprüft wird.
Durch die Beteiligung Ihrer Verpackungen am dualen System von BellandVision wird sichergestellt, dass Ihre in Deutschland auf den Markt gebrachten Verpackungen nach dem Gebrauch bei privaten Endverbraucher*innen gesammelt, sortiert und zu einem möglichst hohen Anteil wieder dem Wertstoffkreislauf zugeführt werden.
Von den gesetzlichen Pflichten nach VerpackG sind insbesondere Verkaufs-, Serviceverpackungen und Versandverpackungen sowie Umverpackungen betroffen, die üblicherweise im Abfall von privaten Endverbraucher*innen sowie sogenannten vergleichbaren Anfallstellen landen. Letztere bezeichnen gewerbliche oder kulturelle Einrichtungen, in denen auf ähnliche Weise und in ähnlichem Umfang Abfälle anfallen wie in Privathaushalten (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Schulen usw.).
Bitte beachten Sie: Die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle wird zum 1. Juli 2022 ausgeweitet und nicht mehr nur Inverkehrbringer von Verpackungen, die bei privaten Endverbraucher*innen als Abfall anfallen, sind verpflichtet sich bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vielmehr müssen auch Inverkehrbringer von z.B. Mehrwegverpackungen oder aber auch von Transport- und Gewerbeverpackungen sich bei der Zentralen Stelle registrieren.
Wir garantieren Ihnen die gesetzeskonforme Erfassung, Sortierung und Verwertung Ihrer Verpackungen.
Wir dokumentieren alle bei uns lizenzierten Mengen über unser nutzerfreundliches Kundenportal und bestätigen Ihnen diese mit einer Lizenzmengenbestätigung.
Wir garantieren Ihnen das bestmögliche Recycling Ihrer Verpackungen und setzen uns zudem für ein effizientes Sammelsystem ein.
Persönliche Ansprechpartner*innen stehen Ihnen bei allen Recyclingfragen zur Seite.
Als Veolia Tochterunternehmen kombinieren wir wirtschaftliche Sicherheit und Flexibilität eines mittelständischen Unternehmens.
Mit unserem internationalen Netzwerk bieten wir Ihnen umfassende Recyclingexpertise in allen Entsorgungsfragen.
Neben der effizienten und zugleich umweltgerechten Verwertung der bei BellandVision beteiligten Verpackungen besteht ein weiteres Ziel von BellandVision als Meinungsführer darin, mit ihren Dienstleistungen die Kreislaufwirtschaft in Deutschland und Europa weiterzuentwickeln. So hat BellandVision 2019 beispielsweise sämtliche Leichtverpackungen, die am dualen System BellandDual beteiligt wurden, vollständig in Europa verwertet.
Darüber hinaus wird der klimaschädliche Kohlenstoffdioxidausstoß durch das Verpackungsrecycling von BellandVision jährlich um über 730.000 t CO2 reduziert. BellandVision-Kunden erhalten für jeden Abrechnungszeitraum ein individuelles CO2-Zertifikat, das ausweist, wie viel CO2 durch die Systembeteiligung an Deutschlands größtem dualen System eingespart wurde.
Klartext: Mit der Beteiligung am dualen System BellandDual erfüllen Sie nicht nur die gesetzlichen Vorgaben durch das VerpackG, sondern leisten aktiv einen bedeutenden Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.
Alle Erstinverkehrbringer sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen ihrer Verpackungen bei der ZSVR zu registrieren. Anschließend werden sie namentlich im Herstellerregister veröffentlicht.
Nach der einmaligen Registrierung bei der ZSVR müssen systembeteiligungspflichtige Inverkehrbringer ihre Verpackungsmengen bei einem dualen System – zum Beispiel über die Online-Lizenzierung bei BellandDual – beteiligen, bevor sie diese auf den Markt anbieten. Bitte geben Sie Materialart und Gewicht Ihrer beteiligten Verpackungen analog zum mit BellandVision vertraglich vereinbarten Melderhythmus an. Auf Basis dieser Angaben errechnen wir Ihre Lizenzgebühr. Im Gegenzug übernimmt BellandVision die Sammlung, Rücknahme und Verwertung Ihrer entsorgten Verpackungen beim Endverbraucher.
Die Angaben zu Ihren Verpackungen, die Sie im Rahmen der Beteiligung am dualen System BellandDual gemacht haben, müssen Sie außerdem der Zentralen Stelle melden. Wie die Registrierung ist auch die Datenmengenmeldung bei der ZSVR grundsätzlich eine höchstpersönliche Pflicht, die nicht durch Dritte erfolgen darf. Ausnahmeregelungen bestehen für Hersteller, die in Deutschland über keine Niederlassung verfügen. Diese ausländischen Hersteller können einen Bevollmächtigen mit der Erfüllung der Herstellerpflichten beauftragen. Bei Fragen zu Ihrer Meldung (z. B. zur Ermittlung des Verpackungsgewichts) unterstützen wir Sie aber selbstverständlich gerne.
Überschreiten Erstinverkehrbringer bestimmte Bagatellgrenzen, muss zusätzlich zur Registrierung und den Datenmengenmeldungen eine sogenannte Vollständigkeitserklärung (VE) elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden. Dazu gehören auch die zugehörigen Prüfberichte für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, die ausschließlich durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer erstellt werden dürfen. Abgabefrist ist immer der 15. Mai des Folgejahres.
▶ Glas: ≥ 80 Tonnen/Jahr oder
▶ Papier: ≥ 50 Tonnen/Jahr oder
▶ Leichtverpackungen: ≥ 30 Tonnen/Jahr
Unterhalb dieser sog. "Bagatellgrenzen" sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der zuständigen Landesbehörde abzugeben. Ist also ein Unternehmen zur Lizenzierung von Verpackungen verpflichtet und überschreitet es dabei die oben aufgeführten Mengenschwellen im Kalenderjahr, besteht die Pflicht zur Abgabe einer VE bis zum 15. Mai im Folgejahr.
Das Verpackungsgesetz betrifft vor allem Hersteller und Händler, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen und diese in Verkehr bringen. Unter die Systembeteiligungspflicht fallen also auch alle Importeure oder Kleinunternehmer, mehr erfahren Sie über die untenstehenden Links.