Hersteller, Händler (online und stationär) sowie Importeure von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (vgl. Frage „Wer ist zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet?), die festgelegte Bagatellgrenzen überschreiten, sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen. Die Erklärung muss u.a. Angaben zu Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Gewerbe als Abfall anfallen –, zur Beteiligung an Entsorgungssystemen sowie zur tatsächlichen Rücknahme und Entsorgung der Verpackungen enthalten. Die Angaben sind durch eine*n Sachverständige*n zu prüfen und zu bestätigen.
Anhand der Vollständigkeitserklärung (VE) prüft die Zentrale Stelle die rechtskonforme Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Dazu weisen die verpflichteten Unternehmen mit der von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüften VE nach, dass alle von diesem Unternehmen in Deutschland in Verkehr gebrachten und an den Endverbraucher gelieferten Mengen gesetzeskonform bei einem dualen System oder an einer Branchenlösung beteiligt sind.
Auch die dualen Systeme müssen Angaben über die lizenzierten Verpackungsmengen, bezogen auf die jeweiligen Unternehmen, bei der Zentralen Stelle hinterlegen. Die Zuordnung erfolgt dabei von beiden Seiten über die Registrierungsnummer des Erstinverkehrbringers bei der Zentralen Stelle. Die Zentrale Stelle führt einen Abgleich zwischen den Angaben des Erstinverkehrbringers und den Angaben des dualen Systems durch. Darüber hinaus hat die Zentrale Stelle Algorithmen programmiert, die die Plausibilität der Meldungen mit den Marktdaten vergleichbarer Unternehmen prüfen.
Grundsätzlich gilt, die Rechtspflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung folgt der Pflicht zur Lizenzierung von Verkaufsverpackungen.
Ist also ein Unternehmen zur Lizenzierung von Verpackungen verpflichtet und überschreitet es dabei die unten aufgeführten Mengenschwellen im Kalenderjahr, besteht die Pflicht zur Abgabe einer VE:
▶ mehr als 80.000 kg Glas, oder
▶ mehr als 50.000 kg Papier, Pappe, Karton oder
▶ mehr als 30.000 kg Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoff, Getränkekartonverpackungen oder sonstige Verbundverpackungen
Unterhalb dieser sog. "Bagatellgrenzen" sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Zentralen Stelle oder der zuständige Landesbehörde abzugeben.
Die Vollständigkeitserklärung muss spätestens bis zum 15. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 34 Abs. 1 Nr. 11 VerpackG i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG).
Der Inhalt der Erklärung bezieht sich auf alle Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher bzw. einer vergleichbaren Anfallstelle (z.B. Gaststätten, Hotels) als Abfall anfallen und für das Berichtsjahr in Verkehr gebracht wurden. Die Vollständigkeitserklärung hat nach § 11 (2) VerpackG folgende Angaben zu enthalten:
1. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
2. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;
3. zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
4. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen;
5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen;
6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;
7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärung darf nur durch eine*n registrierte*n Sachverständige*n oder eine*n registrierte*n Wirtschaftsprüfe*in, Steuerberater*in oder vereidigte*n Buchprüfer*in durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie auch ihren eigenen Sachverständige*n verwenden. Weitere berechtigte Sachverständige finden Sie im Prüfregister Abteilung 1, berechtigte Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen im Prüfregister Abteilung 2 auf der Website der Zentralen Stelle.
Grundsätzlich gilt: die Rechtspflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung folgt der Pflicht zur Lizenzierung von Verkaufsverpackungen. Soweit die Lizenzierungspflicht beim Handelshaus liegt, besteht auch bei diesem die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung.
Adressat der Vollständigkeitserklärung ist seit dem 1. Januar 2019 die Zentrale Stelle und nicht mehr die IHK. Das gilt seit dem Lizenzjahr 2018. Außerdem sind Vollständigkeitserklärungen bis zum 15. Mai des Folgejahres und nicht wie vormals bis zum 1. Mai zu hinterlegen.