Das Ziel der Gewerbeabfallverordnung besteht darin, die Getrenntsammlung und das anschließende Recycling von wertstoffhaltigen Abfällen aus dem Gewerbe zu steigern. Es soll die stoffliche Verwertung gewerblicher Abfälle gefördert und gleichzeitig der Anteil energetischer Verwertung reduziert werden.
Vor diesem Hintergrund verpflichtet die Gewerbeabfallverordnung sämtliche Erzeuger von gewerblichen Siedlungs- sowie Bau- und Abbruchabfällen u.a. zur Getrenntsammlung am Entstehungsort und zur Zuführung zum Recycling bzw. die Vorbehandlung von gemischt gesammelten, gewerblichen Abfällen.
Darüber hinaus regelt die Gewerbeabfallverordnung die Dokumentationspflichten des Abfallerzeugers. Diese beinhalten beispielsweise Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente. Außerdem beinhalten die Nachweispflichten Entsorgererklärungen, die die Zuführung der getrennt gesammelten Gewerbeabfälle einer stofflichen Verwertung belegen.
Um das Recycling von wertstoffhaltigen Gewerbeabfällen weiter zu verbessern, gibt die Gewerbeabfallverordnung mehrere Pflichten für Gewerbebetriebe vor. Demnach sind Erzeuger bzw. Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dazu verpflichtet:
▶ ihre gewerblichen Abfälle am Entstehungsort getrennt zu sammeln,
▶ getrennt gesammelte Abfälle vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. dem Recycling zuzuführen
▶ Abfälle, die gemischt gesammelt werden, grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen, die die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung erfüllt und
▶ die Getrenntsammlung und Entsorgung der Abfälle fachgerecht und gesetzeskonform zu dokumentieren.
Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger und -besitzer zur Getrenntsammlung ihrer Abfälle und zur Zuführung zum Recycling oder Vorbereitung für eine Wiederverwendung laut Gewerbeabfallverordnung verpflichtet.
Für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen beinhaltet die GewAbfV zudem weitere Vorgaben insbesondere hinsichtlich der erforderlichen technischen Anforderungen (die technischen Mindestanforderungen gelten seit 01.01.2019).
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erfasst:
▶ gewerbliche Siedlungsabfälle (insbesondere gemäß Kap. 20 der Anlage der AVV)
▶ bestimmte Bau- und Abbruchabfälle (insbesondere gemäß Kap. 17 der Anlage der AVV)
Nicht von der Gewerbeabfallverordnung erfasst werden Abfälle zur Beseitigung (Überlassung an Kommune), Abfälle, die gemäß VerpackG entsorgt werden sowie Abfälle, die dem ElektroG oder BattG unterliegen.
Folgende Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln und, soweit möglich, dem Recycling zuzuführen:
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Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Betriebe dazu, gewerbliche Siedlungsabfälle nach Abfallfraktion getrennt zu sammeln. Ist die Getrenntsammlung nicht möglich, müssen die gemischt gesammelten Abfälle einer – den Anforderungen der GewAbfV entsprechenden – Vorbehandlung unterzogen werden.
Dabei gibt es eine Ausnahme: Wenn mindestens 90 % der anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt gesammelt werden, so entfällt die Vorbehandlungspflicht für die restlichen gemischt gesammelten Abfälle des Gewerbebetriebs. Das Erreichen dieser sogenannten Getrenntsammlungsquote muss von einem unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden.
Die Pflicht zur Getrenntsammlung bzw. zur Vorbehandlung entfällt, sofern diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Darüber hinaus entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung gewerblicher Abfälle laut GewAbfV auch dann, wenn der Anteil an gemischt erfassten Abfällen nicht größer als 10 % ist, im Vorjahr mind. 90 % der anfallenden Abfälle getrennt gesammelt wurden und der zuständigen Behörde bis jeweils 31.3. eines Jahres hierüber ein Sachverständigenzertifikat vorgelegt wurde (gilt nur für den Abfallerzeuger).
Technisch nicht möglich bedeutet, dass es keine ausreichenden Gegebenheiten für eine Getrenntsammlung in einem Unternehmen gibt, also beispielsweise nicht genug Platz für die unterschiedlichen Abfallbehälter zur Verfügung steht oder die Getrenntsammlung aus hygienischen Gründen nicht umsetzbar ist (z. B. Rattenbefall etc.). Die technische Unmöglichkeit muss für jede Abfallfraktion individuell geprüft und durch eine ordnungsgemäße Dokumentation (z. B. Lichtbilder) dargelegt werden.
Wirtschaftlich nicht zumutbar heißt, dass die Kosten für eine Getrenntsammlung nicht im angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Gemischtsammlung inkl. Vorbehandlung stehen, letztere also deutlich günstiger wäre. Dies trifft vor allem dann zu, wenn geringe Mengen einer bestimmten Abfallfraktion anfallen. Wichtig ist, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dokumentiert wird.
Sofern die getrennte Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen bzw. Bau- und Abbruchabfällen technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht zumutbar ist, müssen Gewerbetreibende gewährleisten, dass die gemischten Abfälle unverzüglich einer geeigneten Vorbehandlungs- bzw. Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Ziel der Vorbehandlungspflicht für Gemische ist es, die enthaltenen wertstoffhaltigen Abfälle möglichst wieder dem Recyclingkreislauf zuzuführen – also wertvolle Rohstoffe aus dem Abfallgemisch zu sortieren und wiederzuverwerten.
Seit 2019 gelten für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen bestimmte Sortier- und Recyclingquoten, deren Einhaltung entsprechend dokumentiert werden muss. Laut GewAbfV müssen die zugeführten Abfälle so sortiert werden, dass mind. 85 % der Abfälle einer Verwertung (Recycling, energetische Verwertung) zugeführt werden können (Sortierquote). Mind. 30 % der durch Sortierung ausgebrachten Abfälle, die stofflich verwertet werden, müssen dem Recycling zugeführt werden (Recyclingquote).
Ab 10 m3 Bau- und Abbruchabfällen pro Bauvorhaben verlangt die Gewerbeabfallverordnung explizit eine ordnungsgemäße Dokumentation der Getrenntsammlung. Für gewerbliche Siedlungsabfälle gilt dies immer, da es keine Mindestgrenze gibt. Diese kann beispielsweise durch Lagepläne, Fotos, Praxisbelege wie Rechnungen, Lieferscheine, Wiegenoten oder vergleichbare Dokumente, Anweisungen an den Entsorger etc. erfolgen.
Zusätzlich müssen Gewerbetreibende die Zufuhr ihrer gewerblichen Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung bzw. dem Recycling durch den Entsorgungsfachbetrieb, der die Abfälle übernimmt, bescheinigen lassen. Diese sogenannte Übernahmeerklärung muss neben den Kontaktdaten des Entsorgungsfachbetriebs auch die Masse je Abfallsorte (nicht Volumen, bei Kleinstmengen werden Schüttgewichte benötigt) und die Art der Verwertung des Abfalls enthalten und vor der Abnahme erfolgen.
Werden gemischt gesammelte Abfälle erstmalig einer Vorbehandlungsanlage zugeführt, muss sich der Abfallerzeuger schriftlich vom Anlagenbetreiber bestätigen lassen, dass die Anlage den Vorgaben der GewAbfV entspricht. Diese sogenannte Betreiber-Erklärung dient als Nachweis zur Erfüllung der Sortierquote von 85 %.
Sofern keine Änderungen vorgenommen werden, muss die Getrenntsammlung einmalig dokumentiert werden. Die Vorlage der Dokumentation bei der zuständigen Behörde muss erst auf Verlangen erfolgen.
Ziel der neuen Gewerbeabfallverordnung ist es, dass ein größerer Anteil der gewerblichen Abfälle einer stofflichen Verwertung, also dem Recycling, zugeführt wird, um dadurch den Verbrauch wertvoller Rohstoffe zu reduzieren und die Umwelt zu schonen.
Genau wie in den privaten Haushalten fallen auch in Gewerbebetrieben hohe Mengen an Abfällen an, die nur durch ordnungsgemäße Sammlung und Sortierung dem Recyclingkreislauf zugeführt werden können. Deshalb verpflichtet die GewAbfV Abfallerzeuger und -besitzer zur Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Mit der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung wurde 2017 zudem die Gleichstellung von energetischer und stofflicher Verwertung aufgehoben. Eine Verwertung der Abfälle zur Energieerzeugung ist seitdem nur noch in Ausnahmefällen erlaubt.
Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere Vorgaben der GewAbfV handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € und einem Eintrag ins Gewerbezentralregister bestraft wird. Je nach Vergehen können der Abfallerzeuger selbst, der beauftragte Entsorgungsfachbetrieb oder der Betreiber der Anlage haftbar gemacht werden.
Sogenannte Fehlwürfe, also die versehentliche Entsorgung einer Abfallfraktion im Abfallbehälter einer anderen Abfallfraktion, wird nicht zwingend als Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflicht betrachtet. Die Fehlwurfquote ist abhängig von den konkreten Umständen, der Abfallart- und der Abfallmenge. Als Richtwert für Fehlwürde sollten max. 5 % nicht überschritten werden.