Pegnitz, 08. März 2021
Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen beschlossen.
Nachfolgend möchten wir Sie über die wesentlichen Änderungen/Neuerungen für Hersteller und Vertreiber informieren. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und sich daher im weiteren Verlauf noch Änderungen ergeben könnten:
I. Ausweitung der Pfandpflicht
III. Ausweitung der Herstellerpflichten zur Registrierung
VI. Warnhinweis für Wegwerfplastik ab Juli 2021
Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr BellandVision Team
+49 9241 48 32-200
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Hintergrund der Gesetzesnovelle:
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, bestimmte Vorgaben aus bereits in Kraft getretenen EU-Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen. Durch die Novellierung sollen insbesondere die negativen Einflüsse von Kunststoffen und Mikroplastik auf die Umwelt und die Meere reduziert werden. Mit dem Gesetzentwurf wird eine weitere ökologische Fortentwicklung des Verpackungsgesetzes angestrebt und damit die neuen Vorgaben der EU-Richtlinien möglichst weitgehend „eins zu eins“ in das nationale Recht integriert.
Die gesetzlichen Änderungen sehen vor, dass zukünftig nahezu alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1l und 3,0l der Pfandpflicht unterliegen. Generell soll diese Regelung ab dem 1. Januar 2022 gelten. Für in Einwegkunststoffgetränkeflaschen bzw. Getränkedosen abgefüllte Milch-, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse sieht der Gesetzesentwurf die Pfandpflicht jedoch erst ab 1. Januar 2024 vor. Bei Nichtbeachtung der aus §31 VerpackG resultierenden Pflichten droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €/Einzelfall.
Zur Information: Die Erfüllung der Pfandpflicht erfolgt wie bisher und es wird hierfür zwischen Hersteller- und Vertreiberpflichten unterschieden. Ein Hersteller pfandpflichtiger Getränkeverpackungen unterliegt nach §31 VerpackG der Pfanderhebungs-, der Kennzeichnungs- und der Systembeteiligungspflicht (z.B. bei der DPG). Vertreiber pfandpflichtiger Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen sind zur unentgeltlichen Rücknahme, zur Pfanderstattung und zur Zuführung einer Verwertung aller zurückgenommenen Verpackungen verpflichtet.
- Einwegkunststoffverpackungen
Einwegkunststoffverpackungen, die nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung mit Wirkung ab 3. Juli 2021 verboten sind (z.B. Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff), dürfen auch nach dem aktuellen Entwurf des Verpackungsgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden.
- Einwegkunststofflebensmittelverpackung:
Gemäß dem neuen §33 VerpackG werden ab dem 1. Januar 2023 alle Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern (z.B. Einzelhändler, Gastronomiebetriebe) dazu verpflichtet, am Verkaufsort das jeweilige Produkt alternativ in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Das Angebot der Ware in Einwegverpackungen muss dem der Mehrwegverpackungen exakt entsprechen. Zudem darf die Ware in einer Mehrwegverpackung nicht durch einen höheren Preis oder schlechtere Angebotskonditionen unattraktiv für den Endverbraucher gemacht werden.
Der Begriff der Einwegkunststofflebensmittelverpackungen wird in §3 Absatz 4b VerpackG definiert als Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel (z.B. Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel), die (1) dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden, (2) in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und (3) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können. Nicht unter die Definition fallen Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt.
Die in § 34 VerpackG berücksichtigte „Erleichterung für kleine Unternehmen“ sieht vor, dass Letztvertreiber mit nicht mehr als fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von max. 80 qm dieser Pflicht nicht unterliegen. Eine weitere Sonderregelung besteht für Verkaufsautomaten in §34 Abs. 2 VerpackG.
- Einwegkunststoffgetränkeflaschen:
Einwegkunststoffgetränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen ab dem 1. Januar 2025 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklat bestehen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen (unabhängig vom verwendeten Kunststoff), einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklat bestehen. Ob unter den Begriff „Flasche“ lediglich Getränkebehälter mit einem schmalen Hals oder Mund fallen, wird nicht weiter konkretisiert. Das Gesetz verweist lediglich auf eine Flaschenform.
Der Pflicht zum Einsatz eines Mindestrezyklatanteils in Einwegkunststoffgetränkeflaschen kann von Herstellern auch nachgekommen werden, wenn die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist.
Ausgenommen von den Bestimmungen zum Mindestrezyklatanteil sind Flaschenkörper aus Glas oder Metall und Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verwendet werden.
Bei Verstoß gegen die Pflichten aus §30a ist gem. §36 (1) Nr. 20a VerpackG ein Bußgeld von bis zu 10.000 €/Einzelfall vorgesehen.
Gem. §9 Abs. 1 VerpackG sind ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr nur die Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§ 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG) zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet, sondern sämtliche Hersteller, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Unter anderem sind bei der Registrierung Angaben zu den Verpackungsarten zu machen (§9 Abs. 2 S. Nr. 6 VerpackG).
Die aktuelle Entwurfsfassung sieht in §7 Abs. 2 S. 3 VerpackG außerdem vor, dass sich auch alle Inverkehrbringer von Serviceverpackungen – unabhängig davon, ob sie die Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber delegiert haben – bei der Zentralen Stelle nach § 9 VerpackG registrieren müssen.
Letztendlich sind damit zukünftig auch Hersteller von Mehrwegverpackungen, pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und Transportverpackungen zur Registrierung verpflichtet. Herstellern, die dieser Registrierungspflicht nicht nachkommen, droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 €/Einzelfall.
Das erhöhte Aufkommen verpackter und unzureichend systembeteiligter Waren aus dem Ausland, die größtenteils über elektronische Plattformen vertrieben werden, macht es notwendig, das bisherige Vertriebsverbot in §7 Abs. 7 VerpackG und §9 Abs. 5 VerpackG zu erweitern. Gem. der geplanten Gesetzesänderung dürfen elektronische Marktplätze (vgl. Definition in §3 Abs. 14b VerpackG) das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht mehr ermöglichen, wenn sich deren Hersteller nicht an einem System beteiligt haben und nicht im Verpackungsregister der Zentralen Stelle eingetragen sind. Gleiches gilt auch für sogenannte Fulfillment-Dienstleister, welche in §3 Absatz 14c VerpackG erstmals definiert werden. Diese Regelungen treten voraussichtlich zum 1. Juli 2022 in Kraft. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 €/Einzelfall geahndet werden.
Die höchstpersönliche Registrierungs- und Datenmeldepflicht für Inverkehrbringer bleibt unverändert. Eine Drittbeauftragung hierfür ist weiterhin unzulässig. Neu ist, dass Unternehmen ohne deutsche Niederlassung für die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz – mit Ausnahme der Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (gem. §9 VerpackG) – einen Bevollmächtigten beauftragen können. Diese Änderung tritt voraussichtlich zum 3. Juli 2021 in Kraft.
Im aktuellen Novellenentwurf wurde der von der EU vorgegebene Warnhinweis für Wegwerfplastik (Hygieneprodukte wie z.B. Binden, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher; kunststoffhaltige Filter zur Verwendung in Tabakprodukten; Einweggetränkebecher) noch nicht berücksichtigt. Damit sollen Verbraucher*innen über das Vorhandensein von Kunststoff, über die vermeidenden Entsorgungsarten und über die daraus folgenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer unsachgemäßen Entsorgung auf die Umwelt informiert werden.
Die Regelung soll ab dem 3. Juli 2021 gelten. Für Verpackungen, die vor dem 4. Juli 2022 in Verkehr gebracht werden, wird eine Übergangsfrist eingeräumt, in der Sie vorrübergehend an Ihren Produkten nicht ablösbare Aufkleber anbringen können. Der Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler und Hersteller bleibt auch nach diesem Termin möglich.
*Disclaimer: