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20170713_PM_Pauschale Abzüge von zu lizenzierenden Mengen nicht durch VerpackV gedeckt

Pauschale Abzüge von zu lizenzierenden Mengen nicht durch VerpackV gedeckt

Der APV der LAGA weist auf eindeutige Definitionen von Verkaufs- und Transportverpackungen in der geltenden Verpackungsverordnung (VerpackV) hin.

Pegnitz, 13.07.2017

Der Ausschuss für Produktverantwortung (APV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sieht offenbar Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Lizenzierung und Entsorgung von Verkaufsverpackungen. In einem Schreiben (s. unten stehender Link) an die Wirtschaftsbeteiligten vom 12.07.2017 hat er ausdrücklich auf die eindeutigen Definitionen von Verkaufs- und Transportverpackungen in der geltenden Verpackungsverordnung (VerpackV) hingewiesen. Danach sind pauschale Abzüge sowohl von den zu lizenzierenden als auch von den an die Clearingstelle zu meldenden Mengen von Verkaufsverpackungen nicht zulässig. Im Rahmen der geltenden VerpackV sind also weder Umdefinitionen von Verkaufsverpackungen i.S.v. § 6 VerpackV zu Transportverpackungen i.S.v. § 4 VerpackV oder „gewerblichen Verpackungen“ i.S.v. § 7 VerpackV noch allgemeine Annahmen zu Bruch erlaubt. Sollten zu lizenzierende Verpackungen doch nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, muss dies durch den VE-Pflichtigen nachprüfbar dokumentiert und den zuständigen Behörden vorgelegt werden. Der APV verwies zur weiteren Klarstellung auf die LAGA-Mitteilung 37, die zu obigen Punkten detaillierte Hinweise enthält.

 

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