Wegweisendes Urteil: OVG Lüneburg begrenzt kommunale Einflussnahme auf Verpackungssammlung
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat in einem richtungsweisenden Urteil die Grenzen des Regelungsumfangs kommunaler Rahmenvorgaben bei der Leichtverpackungssammlung deutlich aufgezeigt. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und dualen Systemen.
Berufung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zurückgewiesen
Das Gericht wies die Berufung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen aus dem Jahr 2022. Im Zentrum des streitigen Verfahrens stand die Frage, wie konkret Kommunen die Ausgestaltung des Sammelsystems in ihren Rahmenvorgaben bestimmen dürfen. Der strittige 'partielle Vollservice' - die kostenlose Abholung von gelben Tonnen von einem gemeinsamen Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen in bis zu 15 Meter Entfernung vom Fahrbahnrand - wurde als rechtswidrig eingestuft.
Partieller Vollservice geht über den Anordnungsrahmen des § 22 Abs. 2 VerpackG hinaus
Das OVG stellte klar: Die Befugnis der Kommunen beschränkt sich auf grundlegende Festlegungen wie die Wahl zwischen Hol- und Bringsystem (Art des Sammelsystems) sowie die Art und Größe der Sammelbehälter. Detaillierte Vorgaben zur Abholung auf Privatgrundstücken der Anschlusspflichtigen überschreiten hingegen den gesetzlichen Rahmen des § 22 Abs. 2 VerpackG. Die Systeme können nicht gezwungen werden, sich im Detail an kommunale Entsorgungsstandards anzupassen.
Bundesweite Bedeutung und Auswirkungen
Die Entscheidung hat Präzedenzcharakter für vergleichbare Fälle in ganz Deutschland. Sie schafft Rechtssicherheit in der oft kontrovers diskutierten Frage der Kompetenzverteilung zwischen kommunalen Entsorgungsträgern und dualen Systemen. Zwar dürfen Kommunen in ihrer Rahmenvorgabe gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG die „Art des Sammelsystems“ regeln, darüber hinaus ins Detail gehende Anordnungen - beispielsweise die Bestimmung des Abholortes auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen - sind nicht von der Anordnungsbefugnis dieser Norm gedeckt. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, womit die Entscheidung grundsätzlichen Charakter erhält.
"Diese Entscheidung schafft endlich Klarheit über die Grenzen kommunaler Einflussnahme und stärkt die operative Handlungsfähigkeit der dualen Systeme", kommentiert Diana Uschkoreit, Geschäftsführerin der BellandVision GmbH. "Wir setzen weiterhin auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Kommunen, nun aber mit klareren rechtlichen Leitplanken für beide Seiten."
Weitere Informationen
Die ausführliche Urteilsbegründung steht in anonymisierter Form hier zur Verfügung:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0f55dd10-b3a2-4843-b6d1-2848d28cd8e7
Über BellandVision
Die BellandVision GmbH, mit Sitz in Pegnitz (Bayern), ist das größte duale System in Deutschland und Dienstleister für bundesweite Entsorgungslösungen sowie Beratung für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Das Unternehmen ist eine 100%ige Tochter der börsennotierten Veolia-Gruppe und verfügt damit über die globale Expertise eines Weltmarktführers im Ressourcenmanagement. Veolia, mit über 218.000 Mitarbeitern auf fünf Kontinenten, setzt Maßstäbe in den Bereichen Wasser-, Abfall- und Energiemanagement und treibt nachhaltige Lösungen für Kommunen und Wirtschaft voran.
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