In Betrieben jeder Branche fallen Abfälle unterschiedlicher Materialfraktionen an. Zum Schutz von Mensch, Natur und Umwelt regeln insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie die Gewerbeabfallverordnung in Deutschland den fachgerechten Umgang mit solchen Gewerbeabfällen. Ziel der rechtlichen Grundlagen ist es, einen steigenden Anteil von Gewerbeabfällen der stofflichen Verwertung zuzuführen und somit Ressourcen zu sparen.
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verpflichtet deshalb alle Gewerbetreibenden als Erzeuger und Besitzer der sogenannten gewerblichen Siedlungsabfälle zur Getrenntsammlung der Abfallfraktionen sowie zur Zuführung zum Recycling. Folgende Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln und müssen vorrangig dem Recycling zugeführt werden:
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Die Pflicht zur Getrenntsammlung entfällt, sofern diese entweder technisch nicht möglich ist, also keine ausreichenden Gegebenheiten zur Getrenntsammlung in einem Betrieb vorhanden sind, oder diese wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Kosten für die Getrenntsammlung also unangemessen hoch wären.
Werden gewerbliche Abfälle zulässigerweise gemischt gesammelt, sind diese grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In dem Fall muss der Abfallerzeuger eine schriftliche Bestätigung des Anlagenbetreibers darüber einholen, dass die Anlage den Vorgaben der GewAbfV entspricht. Diese sogenannte Betreiber-Erklärung dient als Nachweis zur Erfüllung der Sortierquote von 85 %.
Dabei gelten wie bei der Getrenntsammlung zwei Ausnahmen: Die Pflicht zur Vorbehandlung entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Darüber hinaus gilt: Wenn der Anteil an gemischt gesammelten Abfällen maximal 10 % aller Abfälle ausmacht und im Jahr zuvor mind. 90 % aller gewerblichen Abfälle in einem Betrieb getrennt gesammelt wurden, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung laut GewAbfV, wenn hierüber ein Nachweis von einem Sachverständigen vorliegt. Zur Dokumentation dieser sogenannten Getrenntsammlungsquote muss der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis erstellen. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Erzeuger von gewerblichen Abfällen, die keine Getrenntsammlung und Dokumentation laut Gewerbeabfallverordnung vorweisen können, müssen mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Denn bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere Regelungen der GewAbfV handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die Strafzahlungen in Höhe von bis zu 100.000 € nach sich ziehen kann. Dies kann je nach Vergehen entweder den Abfallerzeuger selbst, aber auch Entsorgungsfachbetriebe oder Betreiber von Vorbehandlungsanlagen betreffen.
Gemäß der GewAbfV gilt für Abfallerzeuger die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Getrenntsammlung. Das heißt, dass Abfallerzeuger anhand von Fotos, Lageplänen oder Praxisbelegen, z. B. Rechnungen, Liefer- oder Wiegescheinen belegen müssen, dass die angefallenen gewerblichen Abfälle getrennt gesammelt und dem Recycling zugeführt wurden. Von der gesetzlichen Pflicht nicht betroffen sind Unternehmen & Betriebe, bei denen weniger als 10 cbm Bau- und Abbruchabfälle als Abfall anfallen. Für Siedlungsabfälle gibt es hingegen keine Bagatellgrenze.
Darüber hinaus verpflichtet die Gewerbeabfallverordnung Unternehmen dazu, sich die Zufuhr der getrennt gesammelten gewerblichen Siedlungsabfälle bzw. Bau- und Abbruchabfälle durch eine sogenannte Übernahmeerklärung vom Entsorgungsfachbetrieb bescheinigen zu lassen. Der Nachweis muss die Kontaktdaten des beauftragten Unternehmens, die Masse je Abfallsorte (nicht Volumen, bei Kleinstmengen werden Schüttgewichte benötigt) und die Art der Verwertung des Abfalls enthalten und vor der Abnahme erfolgen.
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