Da diese üblicherweise nicht als Abfall in den privaten Haushalten anfallen, müssen Transportverpackungen nicht an einem dualen System beteiligt werden. Als Transport- und Gewerbeverpackungen gelten Verpackungen nämlich dann, wenn diese in großgewerblichen und industriellen Betrieben (keine vergleichbaren Anfallstellen) genutzt werden und dort als Abfall anfallen.
Trotzdem gibt das Verpackungsgesetz auch strenge Regelungen zum Umgang und zur Entsorgung von Transportverpackungen vor: Inverkehrbringer sind dazu verpflichtet, ihre Transport- und Gewerbeverpackungen ordnungsgemäß zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.
Die VerpackG-Novelle bringt auch Änderungen für Verpackungen nach §15 VerpackG mit sich. Diese haben wir für Sie in unserem Merkblatt zusammengefasst.
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